§ 39 Abs. 2 SächsFwAPOMündliche Abschlussprüfung
Die nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt…
§ 37 Abs. 2 SächsFwAPOGrundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang
Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
§ 26 Abs. 1 VAP2.2-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Wurde einer der Bestandteile der mündlichen Prüfung mit weniger als zwei Punkten oder wurden zwei der Bestandteile mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist…
§ 20 Abs. 5 AOJ Vollz. WDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss eine Wiederholung der mündlichen Prüfung vorschlagen. Hierfür muss die mündliche…
§ 12 Abs. 3 InSiFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit
Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden.…