§ 13 Abs. 7 VAP2.1-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der Planübung mit…
§ 16 Abs. 1 VAP2.1-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird.
§ 32 Abs. 1 SächsFwAPOGrundausbildungslehrgang
Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung (Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf…
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SächsFwAPOSportprüfung
in der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 spätestens bis zum Ende des Zugführerlehrgangs (Anlage 8 Nummer 4).
§ 35 Abs. 3 SächsFwAPOFeststellung des Gesamtprüfungsergebnisses
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem…