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Einstellungsbehörden sind
Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.
Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.
Prüfungsbehörden sind
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen
das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und
die sonstigen gleichwertigen Einrichtungen nach § 10 Absatz 3.
Einstellungsbehörden sind
Die Einstellungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und…
Die Einstellungsbehörden entscheiden über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
die Landesdirektion Sachsen und
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.