Art. 1 Abs. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31.…
Art. 6 Abs. 1 SN-3313Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
Bestehende Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinden, Landkreise und anderer kommunaler Träger der Selbstverwaltung sind den Vorschriften dieses Gesetzes bis…
§ 78c Abs. 1 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Nach § 19 Absatz 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die…
Art. 3 Abs. 1 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Nach § 19 Abs. 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 SN-17089Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Der bisherige § 88a wird § 88b und folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.“