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Bestehende Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinden, Landkreise und anderer kommunaler Träger der Selbstverwaltung sind den Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 anzupassen. § 96 Abs. 4 SächsGemO gilt entsprechend.
Die Gemeinden haben darauf hinzuwirken, dass ihre wirtschaftliche Betätigung im Bereich der sozialen Wohnraumversorgung bis zum Jahr 2015 auch den Anforderungen des § 97 Abs. 1 SächsGemO entspricht.
Ist mit der Prüfung einer Gemeinde nach § 108 Abs. 1 SächsGemO in der bisher geltenden Fassung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss der Prüfung nach § 109 Abs. 5 SächsGemO unverändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.