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Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die…
Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Die Gemeinde ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
„§ 3 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten Sofern nicht für alle Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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