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Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, soweit die Satzung dies bestimmt,
die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,
Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verbands stehen,
die Gewährung von Bezügen an die Bediensteten der Mitglieder, soweit die Mitglieder diese beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.
die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155b des Sächsischen Beamtengesetzes, soweit die Mitglieder nach § 4 Nummer 1 dies beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.
die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,
Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der…
Die Mitglieder der Gremien des Versorgungswerkes üben diese Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt nicht für die hauptamtliche…
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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