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Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind
die Gemeinden,
die Verwaltungsverbände,
die Landkreise,
die Zweckverbände,
die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung,
die öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
der Kommunale Sozialverband Sachsen,
die Unfallkasse Sachsen.
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates…
Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach Artikel 33…
sonstige Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V.,
der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.