Art. 39 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a SächsVwModGSächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem…
Art. 1 SN-3458Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
„(1) Folgende dienst- beziehungsweise arbeitsfähige Beschäftigte der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
§ 8 Abs. 1 SächsGKVBeendigung
Satz 1 Nummer 3 findet auf die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.
Art. 11 § 13 Abs. 4 PsychThBY/SLStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Tage, an dem der Absolvent der Versorgungsanstalt das Vorliegen der…
§ 9 SächsGKVAllgemeines
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen die Leistungen nach diesem Gesetz im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft er auch im Namen des…