§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SächsGlüStVAGErlaubnis
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen…
Art. 1 Abs. 8 Nr. 10 SN-19916Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021
„1. bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und“.
§ 12 Abs. 1 GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 4 Absatz 1 darf anderen als den in § 10 Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden,…
§ 13 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV 2021-SaarSaarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) Vom 20. Juni 2012*
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
§ 10 Abs. 6 GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Anderen als den in den Absätzen 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts…