§ 13 AG GlüStV 2021-Saar
Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV 2021 kann in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus durchgeführt wird,
der Losverkauf die Dauer von einem Monat nicht überschreitet,
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt,
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
In der allgemeinen Erlaubnis ist die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 zuständigen Behörde festzulegen. Abschnitt 5 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten, Gebühren