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Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.
Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und Ausspielungen im Sinne von § 18 GlüStV 2021 kann in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden,…
Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 4 für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des…
Die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die § 10 Absatz 3 und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung finden,…
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 4 Absatz 1 darf anderen als den in § 10 Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden,…
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.