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Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach den folgenden Vorschriften.
Hilfskräfte, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, erhalten die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch…
Nimmt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher Leistungen einer Bürodienstleisterin oder eines Bürodienstleisters in Anspruch, gelten die Absätze 1,…
Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des…
Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des…
1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Es kann bestimmt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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