Gesetze
Gesetz wird geladen …
Reichen aus besonderen Gründen die Entschädigungsbeträge nach den §§ 2 und 3 nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Aufwendungen zu decken, wird der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung gewährt. Sie oder er hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen sowie die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen. Soweit in der nach Satz 1 festgesetzten Entschädigung Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehrjährig zu nutzenden Gegenständen enthalten sind, wird der darauf entfallende Betrag entsprechend der Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände anteilig auf die künftige Sachkostenentschädigung nach § 2 Absatz 1 angerechnet.
Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher voraussichtlich für mehr als drei Monate an der tatsächlichen Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit gehindert oder nicht im Sinne des § 1 im Außendienst beschäftigt sein, oder liegt einer dieser Sachverhalte bereits seit mehr als sechs Monaten vor, wird eine Aufwandsentschädigung nur für die Kosten gewährt, die dennoch zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes notwendig sind.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch…
Sind Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, so kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die…
Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf…
Reichen die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, die besonderen, für die…
Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.