§ 30 HintG SLHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1]
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 27 HintG NRWHinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. Teil 6 Kosten und Übergangsbestimmung
§ 23 NRW-26621Hinterlegungsordnung
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. SECHSTER ABSCHNITT
§ 11 Abs. 1 SächsHintGHinterlegtes Geld
Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
§ 26 Abs. 1 SächsHintGHerausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.