§ 35 Abs. 4 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 19 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung…
§ 6 Abs. 1 SN-1108Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen…
§ 2 Abs. 1 WuHGGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme Vom 25. November 1998
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberufs können nach Weiterbildung in einer…
§ 24 Abs. 1 Nr. 11 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
die näheren Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,