§ 24 SHKG
In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union insbesondere zu regeln:
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 beziehen,
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 18 Abs. 2,
die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 19 Satz 1,
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 20, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 22 Abs. 3,
die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, für die Zulassung von Weiterbildungsstätten und für die Rücknahme oder den Widerruf der Befugnis oder der Zulassung nach §§ 21 bis 21b sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsamer Befugnisse nach § 21 Absatz 1 Satz 3 und die Zulassung von Weiterbildungsverbünden nach § 21a Absatz 4.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 21 Absatz 3 Satz 2 zu stellen sind,
die Anforderungen an die Dokumentation der Weiterbildungszeiten und -inhalte durch das Mitglied in Weiterbildung und durch die zur Weiterbildung Befugten,
das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von Anerkennungen nach § 22, insbesondere zur Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sowie zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsnachweisen und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 Abs. 5,
das Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung nach § 21b Absatz 3,
der frühestmögliche Beginn der Weiterbildung,
die näheren Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
Übergangsregelungen zum Erwerb und zur Weiterführung von Bezeichnungen bei Änderungen der Weiterbildungsordnung.
Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 können in den Weiterbildungsordnungen Befähigungen zum Erwerb vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigen die Kammern durch eine Bescheinigung.
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden