§ 19 SHKG
Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.