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Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang in seinem Fachbereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.
Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zurückgenommen oder widerrufen oder die Weiterbildungsprüfung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Wird die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.
Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte…
Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich…
Die Erlaubnis zum Führen einer in § 14 aufgeführten Weiterbildungsbezeichnung erhält, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG erfüllt und eine nach…
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen…
Die Anerkennung zum Führen einer in den Abschnitten 2 bis 5 aufgeführten Weiterbildungsbezeichnung erhält, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.