Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Die Mitglieder sowie Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die erforderlichen Angaben zu machen.
Daneben führt die Kammer jeweils ein aktuelles Verzeichnis über die zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist von der Kammer bekannt zu machen.
Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Kammer in einer Meldeordnung.
Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu…
Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden. Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind…
Jede Kammer führt ein Verzeichnis der befugten Kammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 1 Satz 5, aus denen der Umfang der Befugnis hervorgeht. Diese…
Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur…
Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.