§ 21 SHKG
Die Befugnis zur Weiterbildung wird entsprechend der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitglieds, dem die Befugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Befugnis kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. In begründeten Einzelfällen können andere geeignete Personen zur Weiterbildung befugt werden.
Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies in der Weiterbildungsordnung nach § 24 vorgeschrieben ist.
Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
Jede Kammer führt ein Verzeichnis der befugten Kammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 1 Satz 5, aus denen der Umfang der Befugnis hervorgeht. Diese Verzeichnisse sind satzungsgemäß bekannt zu machen.[11]