§ 3 SHKG
Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden. Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Kammer mitzuteilen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammermitgliedern bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammermitglieder innerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammermitglieder, regelt die Meldeordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 9. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist der Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Kammer eine persönliche E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation mitzuteilen und aktuell zu halten, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.*)
Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dürfen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimmten Kammer- oder Berufsangehörigen betrifft oder in schwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechenden anderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, berufsrechtliche oder disziplinarische Pflichtverletzungen verfolgen, erteilen. Für sie gelten die Bestimmungen der (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet; ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt.
Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 3a Satz 1 zur Folge haben können, insbesondere über
die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen,
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Kammermitglieds selbst befürchten lässt,
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.
Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten.