§ 7 ErlFreihVO SNErlaubnisfreiheits-Verordnung
Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht fristgemäß oder nicht…
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SächsKRegGSächsisches Krebsregistergesetz
entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt,
§ 5 Abs. 1 NRW-27767Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs.…
§ 32 Abs. 1 FKAGGesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht…
§ 34a Abs. 1 Nr. 4 KHGG NRWKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt.