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Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen…
Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH),…
Für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Hochschule kann in ihren Richtlinien regeln, dass Forschungs- und…
1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann der einwerbenden Hochschullehrerin oder dem…
Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die Mittel privater Dritter für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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