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Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.
2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.“
Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen…
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie…
Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung…
Unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes können über die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.