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Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.
Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter…
Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die…
Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können…
1Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt.…
Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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