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Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, die für die Dauer von jeweils insgesamt mindestens zehn Jahren bezogen wurden, sind bei Besoldungsempfängerinnen und -empfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von zusammen 25 vom Hundert des Grundgehalts und bei Besoldungsempfängerinnen und -empfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von zusammen 29 vom Hundert des Grundgehalts ruhegehaltfähig.
Unbefristete und befristete Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes können über die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze hinaus zusammen wie folgt für ruhegehaltfähig erklärt werden: Die Quoten nach Satz 1 können jeweils auf bis zu 7,5 vom Hundert der Planstellen überschritten werden, wenn die Hochschule für diesen Teil der für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge einen Versorgungszuschlag an das Land abführt. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 vom Hundert der nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge.
für höchstens 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
bis zu einer Höhe von 43 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 und
bis zu einer Höhe von 48 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 sowie
für höchstens 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
bis zu einer Höhe von 61 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 und
bis zu einer Höhe von 66 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen wurden, sind auf die Planstellenquoten nach Absatz 2 nicht anzurechnen, wenn die Einrichtung für die Dauer der Beurlaubung oder der Zuweisung auch für die für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert an das Land entrichtet. Wird bei Beendigung der Beurlaubung oder der Zuweisung eine in Absatz 2 geregelte Planstellenquote überschritten, können weitere Leistungsbezüge nach Absatz 2 erst ab Einhaltung der Planstellenquote wieder für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Professorinnen und Professoren für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt oder dieser zugewiesen wurden.