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Professorinnen und Professoren, die eine Einrichtung des jeweiligen Universitätsklinikums leiten, insbesondere Direktorinnen und Direktoren von Kliniken und Instituten, die nach § 11 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes ihre Dienste bei den Universitätsklinika erbringen, sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie Patientinnen und Patienten stationär, teilstationär, vor- oder nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatientinnen und Privatpatienten persönlich untersuchen, beraten oder behandeln. Sie sind berechtigt, hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht).
Sofern ein besonderes Interesse an der Gewinnung für die oder dem Verbleib in der Hochschulmedizin besteht, kann auf Antrag ausnahmsweise auch einer anderen Professorin oder einem anderen Professor mit Leitungsaufgaben das Privatliquidationsrecht vom medizinischen Vorstandsmitglied des Vorstandes des Universitätsklinikums verliehen werden. Die Verleihung des Privatliquidationsrechts befreit von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1.
§ 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.
für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.
Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leiter von sonstigen…
Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung…
Abweichend von Absatz 1 ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultäten, das bei…
Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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