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Nebentätigkeiten sind über die Dekanin oder den Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen über die Direktorin oder den Direktor der Staatlichen Studienakademie der oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit die §§ 10 und 12 nichts anderes regeln. Die Hochschulen können festlegen, dass die Anzeige auch elektronisch erfolgen kann.
Der Anzeige sind Angaben zum Auftraggeber, Gegenstand und Zeitaufwand, zur Höhe der vereinbarten Vergütung sowie zu Art und Dauer der Nebentätigkeit beizufügen. Ist dies vor Aufnahme der Nebentätigkeit nicht möglich, sind die fehlenden Angaben unverzüglich, nachdem die Beamtin oder der Beamte hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich nachzureichen. Nachträgliche Änderungen der Angaben sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der oder dem Dienstvorgesetzten…
Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch…
Der Beamte muss jeweils bis spätestens zum 1. März eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten…
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn…
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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