§ 87 SHSG
1Weist das Land der Hochschule die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 11), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 2Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
1Die Hochschule stellt bis zum 1. Juni jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule einheitlich und vollständig abbildet. 2Das Präsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Hochschulrats der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu.
1Die Hochschule hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. 2Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
1Die Hochschule erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. 2Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden.
Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.
Die Hochschule entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
1Das Präsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. 2Es leitet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. 3Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde und die für die Finanzen zuständige oberste Landesbehörde mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren. 4Eine Stellungnahme des Hochschulrats ist beizufügen.
1Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes. 2Die Hochschule berichtet dem für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschuss über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Finanzplanung. Kapitel 9 Nichtstaatliche Hochschulen