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Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben.
Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege…
Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der…
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht…
Die Fachhochschule kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Forschungsvorhaben durchführen, die aus Drittmitteln finanziert werden. Die Pflicht zur Erfüllung…
Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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