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Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann.
Die Hochschule befristet die Anerkennung. Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.
Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an.
Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen…
Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen.…
Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung und Kultur einer Einrichtung, die der Lehre, der Forschung oder der Durchführung künstlerischer…
Dem § 106 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Private Bildungseinrichtungen, die von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen als An-Institut anerkannt…
Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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