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Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der polizeilichen Praxis anwendungsorientierte Forschung.
Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung.
Den Forschungsinstituten können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte zugeordnet werden. Sie erbringen unter fachlicher Verantwortung und Weisungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters des Forschungsinstitutes wissenschaftliche Dienstleistungen. Ihnen können Aufgaben der Forschung zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. § 73 des Sächsischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.
Die Fachhochschule kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auch Forschungsvorhaben durchführen, die aus Drittmitteln finanziert werden. Die Pflicht zur Erfüllung der Dienstaufgaben bleibt hiervon unberührt.
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht…
Die Forschung an den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Maßgabe ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 1 sowie der Weiterentwicklung…
Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege…
Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der…
Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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