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Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre und Forschung sowie für allgemeine praktische Dienste unterhält die Hochschule für Musik Saar zentrale Einrichtungen, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Betriebseinheiten unterstützen als zentrale Einrichtungen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen. Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung.
Unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche können besondere Einrichtungen (Institute) gebildet werden.
Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung und Kultur einer Einrichtung, die der Lehre, der Forschung oder der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2 zusammenhängen, die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Durch die Verleihung werden die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Hochschule können im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.
Das Nähere regelt die Grundordnung.