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Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Senat und im Benehmen mit dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten, aufheben und wesentlich ändern, sofern dies zweckmäßig ist. Sie unterstehen dem Rektorat.
Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden oder studienakademieübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 93 Absatz 1 oder § 96d Absatz 1 zu übertragen. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung geeigneter Ressourcen abzusichern. Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. Hochschulen im Sinne der Sätze 5 und 7 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. Hierbei sind die §§ 24, 99 und 100 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.
die Errichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Senat,
Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre und Forschung sowie für allgemeine praktische Dienste unterhält die Hochschule für Musik Saar…
Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die…
Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung…
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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