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Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet. Das gilt entsprechend für die theoretische Ausbildung.
Abweichend von Absatz 1 kann die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses auf Antrag weitere Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt.
Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, höchstens von bis zu sechs Monaten anrechnen.
Auf Antrag kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss auf die theoretische Ausbildung eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen.
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte…
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte…
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden angerechnet:
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte…
Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.