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Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in: Die Ausbildung kann im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln, erfolgen. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die praktische Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
eine praktische Ausbildung, die mindestens 3 700 Stunden umfasst und
eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.
Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Betriebsferien,
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet:
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen der der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Unterrichts sowie
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 4 und 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.