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Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden. Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3…
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 bis 5 des Staatsvertrages, Bewerberinnen und Bewerber nach Satz…
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens bei der Festsetzung der Quote und auch zu der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß…
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich…
vorgenommen. Die Höhe der Quote nach Satz 2 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen ist. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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