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Für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, kann im Rahmen der Kapazität nach Artikel 9 des Staatsvertrages eine Quote vorgesehen werden. Von der Bildung der Quote kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl weniger als ein Prozent beträgt. Wird die Quote im von der Stiftung für Hochschulzulassung durchzuführenden Zentralen Vergabeverfahren nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung dieser Bewerberinnen und Bewerber am Verfahren nach Artikel 10 des Staatsvertrages.
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens bei der Festsetzung der Quote und auch zu der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und für die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten zu regeln.