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In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6.
Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden…
Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit gemäß den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist, und
Das Sächsische Oberbergamt ist darüber hinaus sachlich zuständig für
in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,
Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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