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Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde
für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften,
nach § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
nach § 44 Absatz 1 sowie den §§ 46, 46a Satz 2 und § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Störfall-Verordnung, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint,
nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen,
nach § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie den §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung,
nach den §§ 11 und 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 bis 4, 6 und 8 sowie den §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.
Soweit sich aus Änderungen oder Neuregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer darauf beruhenden Verordnung Aufgaben zur Überwachung oder Verbesserung der Luftqualität oder Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,“.
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch…
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist weiterhin zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 62 Abs. 1 Nr. 2…
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist sachlich zuständig für
Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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