§ 1 BayIngVersStVtrG SLGesetz Nr. 1471 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland vom 21. November/19. Dezember 2000 über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 9. Mai 2001
Dem in München am 21. November 2000 und in Saarbrücken am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über…
Art. 7 SN-5371Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt, soweit dieser Staatsvertrag keine widersprechenden Bestimmungen enthält, auch im Freistaat Sachsen. Satzungsänderungen…
Art. 2 Abs. 1 SN-5371Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das…
Art. 2 Abs. 2 BayIngVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen…
Art. 1 Abs. 1 SN-5371Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).