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Die nach § 41a Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gelten entsprechend. § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
Zeitpunkt der Eintragung,
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
akademische Grade, Titel,
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
die oder der Eingetragene verstorben ist,
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41a nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
Liegen die Voraussetzungen des § 41a nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid ist mitzuteilen: a) die für die Bauvorlageberechtigung verlangte Niveaustufe der Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG sowie die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Niveaustufe, b) die wesentlichen Unterschiede sowie c) die möglichen Ausgleichsmaßnahmen und das hierzu erforderliche Verfahren.
Liegen die Voraussetzungen des § 41a nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid ist mitzuteilen: a) die für die…
Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1…
Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Listeneintragungen…
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der…
in den Fällen des § 40 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 37 Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.