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Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
Das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und die Dolmetscherzentrale für hörbehinderte Menschen im Saarland (DZH) beraten und unterstützen die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.