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Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfül-lung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.
Dazu gestalten die Stellen nach § 7 Absatz 2 ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Akten-führung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.