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Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.
Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.
Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.
Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit den heutigen Standards funktionieren, an die Entwicklung zukünftiger Technologien angepasst werden können, und zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können.
Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik.