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Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1]
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und für diese Jagdzeiten festzusetzen;
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder die Schonzeiten auch über § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder aufzuheben;
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Jagdzeiten festzusetzen;
gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Schonzeiten gänzlich aufzuheben;
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen vom Jagdverbot während der Setz- und Brutzeiten zu regeln.
Die oberste Jagdbehörde kann
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;
bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildhege in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken die Jagdausübung auf einzelne Wildarten untersagen oder während der Schonzeit zulassen;
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes das Ausnehmen von Gelegen zulassen;
gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes den Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, dauernd oder zeitweise verbieten.
Soweit Federwild betroffen ist, sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuss kranken oder kümmernden Wildes über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerlässlich ist, um dem Wild weitere Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die weitere Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.
Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der…
die Jagd- und Schonzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten; dabei kann vom Bundesrecht abgewichen und nach Jagdarten unterschieden werden,
die Jagd während der Notzeit im Jagdbezirk, bei Verwaltungsjagdbezirken in den betroffenen Forstrevieren, auszuüben,
vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung a) nach den in § 1 Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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