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Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 51 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.“
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.
Die obere Jagdbehörde ist die zuständige Behörde zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen gemäß § 22b Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.“
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach §…
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsminister für Umwelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.