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Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125), wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In § 34 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
In § 52 Abs. 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Die höheren Jagdbehörden sind“ durch die Wörter „Die obere Jagdbehörde ist“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „den höheren Jagdbehörden“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und…
In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „Der Forstbehörde“ ersetzt.
In § 32 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.…
In Nummer 18 wird die Angabe „dienen.“ durch die Angabe „dienen,“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 22 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsJagdG“ durch die Wörter „des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.