§ 29 Abs. 2 JAOVerordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde…
§ 5 Abs. 4 GemVwhDAPO SL 2017Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 4. September 2017
Referendarinnen oder Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem…
§ 9 Abs. 2 LwhDAPV SL 2012Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012
Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar oder die Referendarin den Ausbildungsstellen für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zur Ausbildung zu.…
§ 35 Abs. 6 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie…
§ 11 Abs. 6 Berg-/MarkAPOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) Vom 18. Januar 2016
Die Ausbildungsbehörde kann die Referendarinnen und Referendare im Interesse der Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde, auch außerhalb des Saarlandes,…